Entwicklung des Ortskerns (ISEK)
Rahmenplan
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
Am 22.02.2021 fasste der Rat des Flecken Hagenburg den Beschluss über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zum Entwurf des Rahmenplanes.
Damit wurde der Öffentlichkeit und vor allem den Einwohnern des Flecken Hagenburg die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Beschlussfassung über den Rahmenplan
Der Rat des Flecken Hagenburg hat in seiner Sitzung am 04.10.2021 den Rahmenplan beschlossen. Der Rahmenplan, der Planteil und die Gestaltungsfibel stehen Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung.
Sanierungsträger
Sollten Sie Fragen zum Sanierungsvermerk, zur sanierungsrechtlichen Genehmigung oder zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der Sanierung haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Szylicki vom Sanierungsträger BauBeCon. Auch zur finanziellen Förderung Ihrer privaten Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet steht Herr Szylicki beratend zur Verfügung.
Die Kontaktdaten von Herrn Szylicki lauten wie folgt:
BauBeCon Sanierungsträger GmbH
z. Hd. Herr Thomas Szylicki
Am Tabakquartier 50 | Loft 27
28197 Bremen
tszylicki@baubeconstadtsanierung.de
Tel.: 0421 3290170
Entwicklung d. Ortskerns (ISEK) ab 2019
Am 20.05.2019 hat der Rat des Flecken Hagenburg die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hagenburg - Ortskern“ als Satzung beschlossen. Die Sanierungssatzung ist mit der Bekanntmachung zwischenzeitlich rechtsverbindlich in Kraft getreten.
Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung löst das Baugesetzbuch ein zeitlich beschränktes Sonderrecht aus, das für alle Beteiligten gilt; für den Flecken Hagenburg ebenso wie für die privaten Grundstückseigentümer, Geschäftsleute und auch Mieter. Das Gesetz verpflichtet die Kommune, dafür Sorge zu tragen, dass die Sanierungsziele in einer überschaubaren Zeit im öffentlichen wie im privaten Bereich verwirklicht werden.
Nach § 143 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Flecken Hagenburg dem Grundbuchamt die Satzung mitzuteilen und ist gleichzeitig gehalten, den sogenannten Sanierungsvermerk durch das Grundbuchamt in die Grundbücher der im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes gelegenen Grundstücke eintragen zu lassen. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt im Zuge der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung ohne die Beteiligung des Eigentümers.
Die vom Grundbuchamt durchzuführende Eintragung eines Sanierungsvermerkes in die Grundbücher der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke hat keine selbstständige Rechtswirkung gegenüber Rechtsinhabern (z.B. Grundschuldgläubigern, Wohnberechtigten etc.) oder gegenüber den Grundstückseigentümern, er dient ausschließlich der Information aller Grundstückseigentümer und jedes anderen, der Grundstücksinteressen im Sanierungsgebiet hat. Sie wissen damit, dass Ihre Maßnahmen mit dem Flecken Hagenburg abgestimmt werden müssen. Dieses ist vom Gesetzgeber im Baugesetzbuch geregelt worden. Durch diese Vorgehensweise sollen Fehlinvestitionen weitgehend ausgeschlossen werden. Der Sanierungsvermerk dient insofern dem Schutz der Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke.
Der Sanierungsvermerk hat lediglich informativen Charakter (Durchführungsvermerk). Er ist keine Grundstücks¬belastung im Sinne des Grundbuchrechtes und hat damit keine Rangstelle im Grundbuch. Finanzierungen, für die Sicherheiten im Grundbuch gestellt werden müssen, oder andere Belastungen in den Grundbüchern können weiterhin erfolgen. Nach dem Abschluss der Sanierung werden die Sanierungsvermerke wieder gelöscht. Die Löschung des Sanierungsvermerkes erfolgt wiederum von Amtswegen, entweder nach Aufhebung der Sanierungssatzung (§ 162 BauGB) oder unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Grundstückseigentümers (§ 163 BauGB). Durch die Eintragung und die Löschung entstehen Ihnen keine Kosten.
Damit alle privaten und öffentlichen Maßnahmen während des Sanierungszeitraumes von dem Flecken Hagenburg aufeinander abgestimmt werden können, ist es erforderlich, Informationen über die sanierungsrelevanten Vorhaben der Bürger zu haben. Für die Wirksamkeit Ihres Vorhabens benötigen Sie als Grundstückseigentümer daher eine schriftliche Genehmigung des Flecken Hagenburg (sanierungsrechtliche Genehmigung).
Dies gilt beispielsweise für folgende Vorhaben (§ 144 Abs. 1 BauGB):
| 1. Wertsteigernde Veränderungen am Grundstück und in baulichen Anlagen (Durchführung von Baumaßnahmen). | |
| - Veränderungen von Öffnungen für Fenster und Türen; | |
| - Austausch von Fenstern und Türen innerhalb vorhandener Öffnungen; | |
| - Austausch von Fensterläden und Rollläden; | |
| - Veränderungen von Außenwandverkleidung, Verblendungen und Außenputz; | |
| - Veränderungen und Erneuerungen von Dacheindeckungen; | |
| - Veränderungen im Grundriss (Raumaufteilung des Gebäudes); | |
| - Umbau von Gebäuden (auch der Ausbau von Dachgeschossen), | |
| - Neubau einer Garage oder eines Carports, | |
| - Baumaßnahmen an der Einfriedung oder den Außenanlagen des Grundstücks usw. | |
Darunter fallen u. a. auch:
- der Anbau oder die Änderung von Anlagen und Einrichtungen der Außenwerbung,
- sowie die (teilweise) Beseitigung (Abbruch) von Gebäuden und Nebengebäuden.
Die Genehmigungspflicht gilt ebenso bei Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird. Hierunter fallen insbesondere Miet- und Pachtverträge.
Des Weiteren dürfen nach § 144 Abs. 2 BauGB im Sanierungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Fleckens nachfolgende Handlungen vorgenommen werden:
- der Verkauf eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils (sowohl bebaut als auch unbebaut),
- der Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück bzw. an Wohnungs- und Teileigentum,
- die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
- die Teilung eines Grundstücks,
- die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
- die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z. B. eine Hypothek auf einem Grundstück),
- ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den z.B. eine Verpflichtung zum Verkauf eines Grundstücks oder zur Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts begründet wird. Solche Verträge sind z. B.: Kaufvertrag, Tauschvertrag oder Schenkungsvertrag.
Die Genehmigung ist vor Beginn der Maßnahme bei dem Flecken Hagenburg, Schlossstraße 3, 31558 Hagenburg, zu beantragen.
Diese Regelungen gelten jedoch nicht für Vorhaben, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurecht¬lichen Verfahrens zulässig sind, sowie für die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung (Bestandsschutz).
Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass die nach den sanierungsrechtlichen Be¬stimmungen bestehende Genehmigungspflicht in den meisten Fällen lediglich zusätzlich erfolgt. So müssen für viele Bauvorhaben ohnehin Baugenehmigungen oder für Grund¬stücksveräußerungen so genannten Bodenverkehrsgenehmigungen beantragt werden.
Sofern Verträge notariell zu schließen sind, beantragt der amtierende Notar die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung bei dem Flecken im Rahmen seiner Amtsgeschäfte.
Die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht stellt lediglich darauf ab, dass die be¬absichtigten Vorhaben nicht den Sanierungszielen des Fleckens entgegenstehen.
Erschließungsbeiträge nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG)
Nach § 154 Abs. 1 BauGB werden im Sanierungsgebiet für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB (z. B. öffentliche Straßen, Wege, Plätze etc.) keine Anliegerbeiträge von den Grundstückseigentümern erhoben.
Ausgleichsbetrag
Mit Aufhebung der Sanierungssatzung und damit Abschluss der Sanierungsmaßnahme ist der Flecken Hagenburg gesetzlich gehalten, sogenannte Ausgleichsbeträge von den Eigentümern der Grundstücke und Wohnungen zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung der Anlieger, und zwar in Höhe eines Betrages, der dem Differenzbetrag zwischen dem Wert des Grund und Bodens vor und nach Sanierung entspricht. Abgeschöpft wird somit ausschließlich die durch die Sanierungsmaßnahme bewirkte Bodenwertsteigerung. Ob und in welcher Höhe überhaupt sanierungsbewirkte Wertsteigerungen zu erwarten sind, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht verbindlich gesagt werden.
Sollten Sie Fragen zum Sanierungsvermerk, zur sanierungsrechtlichen Genehmigung oder zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der Sanierung haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Szylicki vom Sanierungsträger BauBeCon unter der Telefonnummer 0421 3290170 oder den Unterzeichner. Auch zur finanziellen Förderung Ihrer privaten Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet steht Herr Szylicki beratend zur Verfügung.
Wir empfehlen Ihnen, im Bedarfsfall auch Ihre Mieter darüber zu informieren, dass das Grundstück im Sanierungsgebiet liegt und geplante bauliche Maßnahmen abzustimmen sind.
