Grundsteuerreform 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 festgestellt, dass die jetzige Grundsteuer verfassungswidrig ist, weil sie gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1) verstößt. Dadurch war der Gesetzgeber verpflichtet bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu schaffen, die am 8. November 2019 im Bundesrat verabschiedet wurde. Zur Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 muss deutschlandweit eine neue Bewertung der Grundstücke erfolgen.
Eigentümer von unbebauten Grundstücken, bebauten Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wurden von der Finanzbehörde zur Abgabe einer besonderen Steuererklärung (Feststellungserklärung des Grundsteuerwertes) aufgefordert. Auf deren Grundlage wurden neue Messbescheide erlassen. Die auf den Messbescheiden festgelegten Messbeträge werden mit den Hebesätzen der Gemeinden multipliziert und ergeben so den Grundsteuerbetrag.
Die neue Bewertung des Grundbesitzes nach dem niedersächsischen "Flächen-Lage-Modell" ist eine vollständig andere Bewertung, als die bisherige Bewertung bis zum 31.12.2024. Die beiden Bewertungsmodelle sind nicht miteinander vergleichbar. Somit sind auch die ab 2025 geltenden Grundsteuermessbeträge nach dem "Flächen-Lage-Modell" nicht mit den bis Ende 2024 geltenden Grundsteuermessbeträgen vergleichbar. Die Grundsteuer für das Jahr 2025 wird im Regelfall trotz Anpassung der Hebesätze höher oder niedriger als im Vorjahr ausfallen.
Fragen zu den Messbeträgen richten Sie bitte an die zuständige Finanzbehörde:
Finanzamt Stadthagen
Schloß,
Obernstrasse 36,
31655 Stadthagen
Hotline: 05721 705 603
Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um sich über den aktuellen Stand der Grundsteuerreform zu informieren:
https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer
Die gemeindlichen Hebesätze sind im November / Dezember 2024 von den Gemeinderäten beschlossen worden. Sie belaufen sich auf folgende Werte:
| Gemeinde | Hebesatz Grundsteuer A | Hebesatz Grundsteuer B | Gewerbesteuer |
| Auhagen | 400 v.H. | 200 v.H. | 380 v.H. |
| Hagenburg | 500 v.H. | 245 v.H. | 380 v.H. |
| Sachsenhagen | 400 v.H. | 200 v.H. | 380 v.H. |
| Wölpinghausen | 400 v.H. | 200 v.H. | 380 v.H. |
Beispiel:
Messbetrag des Finanzamtes in Höhe von 68,73 € multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde von 200 v.H. (von Hundert) = Grundsteuerbetrag 2025
68,73 x 200 / 100 = 137,46 €
Fragen zur Grundsteuerreform
| Grundsteuerreform Niedersachsen (2 MB) | |
| Hebesatzung Auhagen 2025 (522 kB) | |
| Hebesatzung Hagenburg 2025 (553 kB) | |
| Hebesatzung Sachsenhagen 2025 (550 kB) | |
| Hebesatzung Wölpinghausen 2025 (538 kB) |

