Ortsrechtssammlung
Jede Gemeinde hat das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dieses wird den Gemeinden in Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gewährt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Samtgemeinde und ihrer Mitgliedsgemeinden haben damit über die von ihnen gewählten Samtgemeinde- und Gemeindevertretungen das Recht, eine Ortsgesetzgebung zu schaffen, die das örtliche Leben und das Arbeiten der Verwaltung beeinflusst.
Unter “Ortsrecht“ werden hier alle von dem Rat der Samtgemeinde oder den Räten der Mitgliedsgemeinden erlassenen Rechtsvorschriften verstanden. Hierzu zählen u.a. Satzungen, Benutzungs- und Entgeltordnungen. Bebauungspläne und ähnliche Satzungen werden nicht in diese Sammlung aufgenommen.
Maßgeblich für die Ortsrechtsfassungen sind ausschließlich die Bekanntmachungen im Amtsblatt des Landkreises Schaumburg. Die Veröffentlichung an dieser Stelle ist nicht mit der amtlichen Bekanntmachung gleichzusetzen.
Ansprüche rechtlicher Art wie z.B. Haftungsansprüche gegen die Samtgemeinde oder Ihrer Mitgliedsgemeinden, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, bestehen nicht (Haftungsauschluss).
