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Namensänderung (Personenstandsrechtlich)

Infotext

Familienname der Ehepartner / Name der Lebenspartner

Die Namensführung der Ehepartner während der Ehe oder nach deren Auflösung (z.B. durch Tod eines Ehepartners oder Scheidung) ist in § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195, BGBl. III Nr. 400-2) mit späteren Änderungen geregelt.

Die nachstehenden Vorschriften und Regelungen gelten gleichermaßen auch für registrierte gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, jedoch sind die entgegennehmenden Behörden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. In Niedersachsen sind die Wohnsitzstandesämter hierfür zuständig.

Wann können Sie eine Erklärung zur Namensführung abgeben?
Diese Erklärungen können sowohl bei der Trauung als auch jederzeit danach abgegeben werden. Dazu sprechen beide Ehepartner persönlich bei dem Standesamt am Wohnsitz vor. Alternativ können die Erklärungen zur Namensführung auch bei einem Notar abgegeben werden.

Die abgegebene Erklärung wird sodann zum zuständigen Standesamt am Eheschließungsort, ersatzweise dem Standesamt I in Berlin übersandt. Von dort wird eine Bescheinigung über die neue Namensführung ausgestellt.

Folgende Erklärungen zur Namensführung können abgegeben werden:

Erklärung zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens

Sie können den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Ehemannes oder der Ehefrau zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
Bedenken sie bitte, dass diese Erklärung unwiderruflich ist.

Voraussetzungen:
- Die Ehe besteht noch.
- Es wurde noch kein Ehename bestimmt.
- Beide Ehepartner müssen persönlich vorsprechen.  
 

Erklärung über die Hinzufügung des momentan geführten Namens oder des Geburtsnamens zum Ehenamen (Doppelnamen)

Sie können dem Ehenamen Ihren Geburtsnamen oder Ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Besteht der hinzugefügte Name aus mehreren Namen, so können Sie nur einen Teil davon hinzufügen.

Voraussetzungen:
- Sie führen einen Ehenamen. Wenn nicht, können Sie gleichzeitig eine entsprechende Erklärung darüber abgeben (siehe oben).
- Der Ehename ist nicht Ihr Geburtsname.
- Der Ehename besteht nur aus einem Namen.
 

Erklärung über den Widerruf des Doppelnamens

Die zuvor beschriebene Erklärung über die Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen können Sie jederzeit widerrufen. Das bedeutet, Sie werden künftig nur noch den gemeinsamen Ehenamen führen. Allerdings ist eine erneute Hinzufügung nicht mehr möglich! 
 

Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Namens

Nach Auflösung Ihrer Ehe können Sie den Geburtsnamen oder den Namen, den Sie zur Zeit Ihrer Eheschließung geführt haben, wieder annehmen. Bitte bedenken Sie, dass diese Erklärung unwiderruflich ist.

Voraussetzungen:
- Sie führen einen Ehenamen oder einen Doppelnamen.
- Die Ehe ist aufgelöst durch rechtskräftige Scheidung, Tod des Ehepartners oder durch rechtskräftige Aufhebung

Auskünfte zu den erforderlichen Unterlagen für eine Namenserklärung und nähere Informationen hierzu erfragen Sie bitte direkt beim Standesamt, da diese in einzelnen Fällen sehr unterschiedlich sein können.

Kosten

Die Gebühr für eine personenstandsrechtliche Namensänderung beträgt 25,00 Euro.

Kontaktdaten und Öffnungszeiten
Standesamt
Markt 1
31553 Sachsenhagen

Öffnungszeiten:
Montags 09:00 - 12:00 14:00 - 15:30
Dienstags 09:00 - 12:00 14:00 - 15:30
Mittwochs 09:00 - 12:00  
Donnerstags 09:00 - 12:00 14:00 - 18:00
Freitags 09:00 - 12:00  

Zuständig
Herr Dirk Hesterberg
Raumnummer: SSH-04, Telefon: 0 57 25 / 94 10 - 19

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